BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
BAföG ст. 30Monatlicher Anrechnungsbetrag
Abschnitt V Vermögensanrechnung
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.