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BattDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

BattDG ст. 22Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung

Abschnitt 4 Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien

ДействуетОфициальный текст

(1) Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung melden, sobald 1.

für Industriealtbatterien a)

Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder

b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,

2.

für Starteraltbatterien a)

Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder

b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und

3.

für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.

Sofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.

(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.