BauNVO · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
BauNVO ст. 13Gebäude und Räume für freie Berufe
Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.