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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB ст. 224Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen

ДействуетОфициальный текст

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen 1.

den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

2.

die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

3.

die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

4.

die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4

hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.