BBergG ст. 136Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben
Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel
Soweit sich aus den §§ 132 bis 134 nichts anderes ergibt, nimmt die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Bergverordnungen für den Bereich des Festlandsockels die zuständige Landesbehörde wahr.