BBergG ст. 147Erforschung von Straftaten
Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften
Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden haben bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes.