BBergG ст. 166Bestehende Hilfsbaue
Drittes Kapitel Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften rechtmäßig angelegten Hilfsbaue gelten als Hilfsbaue im Sinne dieses Gesetzes.