BBergG ст. 95Lauf der Verwendungsfrist
Dritter Abschnitt Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung
(1) Die Frist, innerhalb deren der Grundabtretungszweck nach § 81 Abs. 1 Satz 2 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die zuständige Behörde kann diese Frist vor deren Ablauf auf Antrag verlängern, wenn 1.
der Grundabtretungsbegünstigte nachweist, daß er den Grundabtretungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
2.
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Grundabtretungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Der frühere Grundabtretungspflichtige ist vor der Entscheidung zu hören.