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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG ст. 12Nichtige Vereinbarungen

Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses

ДействуетОфициальный текст

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über 1.

die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,

2.

Vertragsstrafen,

3.

den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,

4.

die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.