BDSG · Bundesdatenschutzgesetz
BDSG ст. 53Datengeheimnis
Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.