BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
BeamtStG ст. 21Beendigungsgründe
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis endet durch 1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.