BefBezG 2008 · Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
BefBezG 2008 ст. 2Schutz von Verfassungsorganen
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.