1. DV-BEG · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
1. DV-BEG ст. 20Verletzung der Anzeigepflicht
3. Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse
Kommt der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Hinterbliebene oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.