3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
3. DV-BEG ст. 8Höhe des Darlehens
a) Darlehen
Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.