BergArbWoFöG · Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFöG ст. 19Aufsicht über die Treuhandstellen
Zweiter Teil Verfahrensvorschriften
(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.
(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.