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BergtechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

BergtechAusbV ст. 8Prüfungsbereich „Montagetechnik“

ДействуетОфициальный текст

(1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

technische Unterlagen anzuwenden,

2.

montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

3.

Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

4.

Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,

5.

montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,

6.

Prüfverfahren anzuwenden,

7.

Ergebnisse zu dokumentieren und

8.

Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.