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BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

BeschV ст. 34Beschränkung der Zustimmung

Teil 8 Verfahrensregelungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich 1.

der Geltungsdauer,

2.

des Betriebs,

3.

der beruflichen Tätigkeit,

4.

des Arbeitgebers,

5.

der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und

6.

der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

(2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.

(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen: 1.

bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und

2.

bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.