Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG ст. 48Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat

ДействуетОфициальный текст

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.