BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG ст. 52Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrat
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.