BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG ст. 59aTeilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.