BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG ст. 86Ergänzende Vereinbarungen
Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.