BGB ст. 1065Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.