BGB ст. 1601Unterhaltsverpflichtete
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.