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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB ст. 162Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung

ДействуетОфициальный текст

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.