BGB ст. 1949Irrtum über den Berufungsgrund
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.
(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.