BGB ст. 1970Anmeldung der Forderungen
Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.