BGB ст. 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.