BGB ст. 209Wirkung der Hemmung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.