BGB ст. 2168aAnwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
Titel 4 Vermächtnis
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
Titel 4 Vermächtnis
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.