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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB ст. 2289Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338

Abschnitt 4 Erbvertrag

ДействуетОфициальный текст

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.