BGB ст. 24Sitz
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.