BGB ст. 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.