BGB ст. 294Tatsächliches Angebot
Titel 2 Verzug des Gläubigers
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Titel 2 Verzug des Gläubigers
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.