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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB ст. 376Rücknahmerecht

Titel 2 Hinterlegung

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen: 1.

wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,

2.

wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,

3.

wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.