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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB ст. 446Gefahr- und Lastenübergang

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.