BGB ст. 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.