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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB ст. 677Pflichten des Geschäftsführers

Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

ДействуетОфициальный текст

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.