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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB ст. 683Ersatz von Aufwendungen

Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag

ДействуетОфициальный текст

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.