BGB ст. 791Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Titel 23 Anweisung
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
Titel 23 Anweisung
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.