BGB ст. 895Voreintragung des Verpflichteten
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.