BGB ст. 96Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.