BGB ст. 992Haftung des deliktischen Besitzers
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.