BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG ст. 2Mietverträge
Art 232
Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.