BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG ст. 2Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Art 236
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.