BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG ст. 33Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Art 229
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.