BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEG ст. 4Haftung juristischer Personen für ihre Organe
Art 231
Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.