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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO ст. 89Prüfung

Teil V Rechnungsprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Bundesrechnungshof prüft 1.

die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2.

Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

3.

Verwahrungen und Vorschüsse,

4.

die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.