BierStV · Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
BierStV ст. 32Kleinbetragsregelung
Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.