BierStV · Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
BierStV ст. 38Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend.