BImSchG ст. 46Emissionskataster
Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.